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   ArbG Frankfurt/Main, 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06   

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ArbG Frankfurt/Main, 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06 (https://dejure.org/2007,2054)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06 (https://dejure.org/2007,2054)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. März 2007 - 6 Ca 7405/06 (https://dejure.org/2007,2054)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Piloten aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung; Beurteilung der Rechtmäßigkeit tariflicher Bestimmungen anhand des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG); Tarifliche Altersbefristungsregelung als unzulässige ...

  • RA Hensche
  • hensche.de

    Tarifvertrag: Altersgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Altersgrenze für Piloten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 2.11.2006)

    "FTD": Erster Rechtsstreit seit Gelten von Gleichbehandlungsgesetz // Lufthansa-Piloten klagen gegen Diskriminierung wegen Alter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2007, 1736
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 21.07.2004 - 7 AZR 589/03

    Altersgrenze für Flugzeugführer

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06
    Diese unterwerfen sich freiwillig bestehendem und künftigem Tarifrecht (vgl. u. a. BAG Urt. v. 21.07.2004 - 7 AZR 589/03 - m.zahlr.w.N.).

    Vielmehr zeigen die Einschränkungen, dass der Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach wie vor noch als problematisch angesehen wird (vgl. BAG Urt. v. 21.7.2004 - 7 AZR 589/03 -).

    Diese ist nur überschritten, wenn für die getroffene Regelung plausible, einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind (vgl. u. a. BAG Urt. v. 21.7.2004 - 7 AZR 589/03 - m.w.N.).

    Zumindest solange internationale Empfehlungen Beschränkungen des Einsatzes von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen, bewegen sich die Tarifvertragsparteien mit der Festschreibung und Beibehaltung der Altersgrenze von 60 Jahren im Rahmen der ihnen zustehenden Regelungsbefugnis (vgl. BAG Urt. v. 21. Juli 2004 - 7 AZR 589/03 - m.zahlr.w.N.).

    Tarifliche Altersgrenzen, die den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BAG Urt. v. 21. Juli 2004 - 7 AZR 589/03 - m.z.w.N.).

  • BVerfG, 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04

    Zur tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren für die Arbeitsverhältnisse von

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06
    Nach diesen Maßstäben lässt sich eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG nicht feststellen (BVerfG Beschl. v. 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04 - m.w.N.).

    59 Diesen Anforderungen wird eine (tarifliche) Altersgrenze für Piloten, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, gerecht (BVerfG Beschl. v. 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04 - m.w.N.).

    Der Schutz von Leben und Gesundheit stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das selbst erhebliche Einschränkungen der Berufsfreiheit rechtfertigen kann (BVerfG Beschl. v. 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04 - m.w.N.).

    Die Tarifvertragsparteien können - ebenso wie dies der Gesetzgeber dürfte - auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (vgl. zu allem u. a. BVerfG Beschl. v. 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 - m.w.N.).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06
    Nach der Rechtsprechung des EuGH begründen sie darüber hinaus zwar auch die Verpflichtung, während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie keine Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgesehenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen (vgl. u. a. EuGH 22.11.2005 - C-144/04 - (Mangold) m.w.N.).

    Sie verstößt auch nicht gegen das nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH Urt. v. 22.11.2005 - C-144/04 - (Mangold)) als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts geltende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, das nach der oben genannten Entscheidung des EuGH bereits während der Umsetzungsfrist für die Richtlinie mit Bindung auch für Privatrechtsträger untereinander Geltung hatte.

    Unter den vorgenannten Voraussetzungen stellen Ungleichbehandlungen wegen des Alters auch nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH Urt. v. 22. November 2005 - C-144/04 - (Mangold)) keinen Verstoß gegen den von ihm angenommenen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der Altersdiskriminierungen verbietet, dar.

  • BAG, 27.11.2002 - 7 AZR 655/01

    Tarifvertragliche Altersgrenze für Piloten

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06
    Dazu gehören auch tarifliche Altersgrenzen (vgl. u. a. BAG Urt. v. 27. November 2002 - 7 AZR 655/01).
  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 112/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2007 - 6 Ca 7405/06 - abgeändert:.
  • LAG Hessen, 15.10.2007 - 17 Sa 809/07

    Zur Wirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze von 60 Jahren für

    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2007, Az.: 6 Ca 7405/06, wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 14. März 2007 verkündetes Urteil, Az. 6 Ca 7405/06, abgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2007, Az. 6 Ca 7405/06,.

    Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2007, 6 Ca 7405/06, sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 529 Abs. 1 und 3 ZPO.

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Soweit vereinzelt angenommen wird, kollektiv-rechtliche Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des AGG geschlossen wurden, seien wegen Fehlens von Übergangsregelungen hinsichtlich zuvor geschlossener Arbeitsverträge und kollektiv-rechtlicher Regelungen nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen (so ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe), vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.

    cc) Angesichts der Vereinbarkeit der streitbefangenen Regelungen in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 und 2 TV VBL-Ablösung mit europäischem Recht, insbesondere wegen ihrer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RL 2000/78/EG kam es nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV VBL-Ablösung am 04.12.2004 überhaupt die RL 2000/78/EG zu beachten hatten und sich das europäische Altersdiskriminierungsverbot nicht nur auf die Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch auf die Tarifvertragsparteien erstreckt (siehe dazu im Einzelnen BAG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A), AP Nr. 6 zu § 1 b BetrAVG, zu III. der Gründe; ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe).

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 254/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Soweit vereinzelt angenommen wird, kollektiv-rechtliche Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des AGG geschlossen wurden, seien wegen Fehlens von Übergangsregelungen hinsichtlich zuvor geschlossener Arbeitsverträge und kollektiv-rechtlicher Regelungen nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen (so ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe), vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.

    cc) Angesichts der Vereinbarkeit der streitbefangenen Regelungen in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 und 2 TV VBL-Ablösung mit europäischem Recht, insbesondere wegen ihrer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RL 2000/78/EG kam es nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV VBL-Ablösung am 04.12.2004 überhaupt die RL 2000/78/EG zu beachten hatten und sich das europäische Altersdiskriminierungsverbot nicht nur auf die Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch auf die Tarifvertragsparteien erstreckt (siehe dazu im Einzelnen BAG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A), AP Nr. 6 zu § 1 b BetrAVG, zu III. der Gründe; ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe).

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 557/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Soweit vereinzelt angenommen wird, kollektiv-rechtliche Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des AGG geschlossen wurden, seien wegen Fehlens von Übergangsregelungen hinsichtlich zuvor geschlossener Arbeitsverträge und kollektiv-rechtlicher Regelungen nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen (so ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe), vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.

    cc) Angesichts der Vereinbarkeit der streitbefangenen Regelungen in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 und 2 TV VBL-Ablösung mit europäischem Recht, insbesondere wegen ihrer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RL 2000/78/EG kam es nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV VBL-Ablösung am 04.12.2004 überhaupt die RL 2000/78/EG zu beachten hatten und sich das europäische Altersdiskriminierungsverbot nicht nur auf die Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch auf die Tarifvertragsparteien erstreckt (siehe dazu im Einzelnen BAG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A), AP Nr. 6 zu § 1 b BetrAVG, zu III. der Gründe; ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe).

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 995/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Soweit vereinzelt angenommen wird, kollektiv-rechtliche Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des AGG geschlossen wurden, seien wegen Fehlens von Übergangsregelungen hinsichtlich zuvor geschlossener Arbeitsverträge und kollektiv-rechtlicher Regelungen nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen (so ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe), vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.

    cc) Angesichts der Vereinbarkeit der streitbefangenen Regelungen in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 und 2 TV VBL-Ablösung mit europäischem Recht, insbesondere wegen ihrer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RL 2000/78/EG kam es nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV VBL-Ablösung am 04.12.2004 überhaupt die RL 2000/78/EG zu beachten hatten und sich das europäische Altersdiskriminierungsverbot nicht nur auf die Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch auf die Tarifvertragsparteien erstreckt (siehe dazu im Einzelnen BAG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A), AP Nr. 6 zu § 1 b BetrAVG, zu III. der Gründe; ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe).

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 568/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Soweit vereinzelt angenommen wird, kollektiv-rechtliche Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des AGG geschlossen wurden, seien wegen Fehlens von Übergangsregelungen hinsichtlich zuvor geschlossener Arbeitsverträge und kollektiv-rechtlicher Regelungen nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen (so ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe), vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.

    cc) Angesichts der Vereinbarkeit der streitbefangenen Regelungen in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 und 2 TV VBL-Ablösung mit europäischem Recht, insbesondere wegen ihrer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RL 2000/78/EG kam es nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV VBL-Ablösung am 04.12.2004 überhaupt die RL 2000/78/EG zu beachten hatten und sich das europäische Altersdiskriminierungsverbot nicht nur auf die Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch auf die Tarifvertragsparteien erstreckt (siehe dazu im Einzelnen BAG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A), AP Nr. 6 zu § 1 b BetrAVG, zu III. der Gründe; ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe).

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 561/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Soweit vereinzelt angenommen wird, kollektiv-rechtliche Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des AGG geschlossen wurden, seien wegen Fehlens von Übergangsregelungen hinsichtlich zuvor geschlossener Arbeitsverträge und kollektiv-rechtlicher Regelungen nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen (so ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe), vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.

    cc) Angesichts der Vereinbarkeit der streitbefangenen Regelungen in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 und 2 TV VBL-Ablösung mit europäischem Recht, insbesondere wegen ihrer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RL 2000/78/EG kam es nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV VBL-Ablösung am 04.12.2004 überhaupt die RL 2000/78/EG zu beachten hatten und sich das europäische Altersdiskriminierungsverbot nicht nur auf die Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch auf die Tarifvertragsparteien erstreckt (siehe dazu im Einzelnen BAG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A), AP Nr. 6 zu § 1 b BetrAVG, zu III. der Gründe; ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe).

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 304/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Soweit vereinzelt angenommen wird, kollektiv-rechtliche Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des AGG geschlossen wurden, seien wegen Fehlens von Übergangsregelungen hinsichtlich zuvor geschlossener Arbeitsverträge und kollektiv-rechtlicher Regelungen nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen (so ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe), vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.

    cc) Angesichts der Vereinbarkeit der streitbefangenen Regelungen in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 und 2 TV VBL-Ablösung mit europäischem Recht, insbesondere wegen ihrer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RL 2000/78/EG kam es nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV VBL-Ablösung am 04.12.2004 überhaupt die RL 2000/78/EG zu beachten hatten und sich das europäische Altersdiskriminierungsverbot nicht nur auf die Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch auf die Tarifvertragsparteien erstreckt (siehe dazu im Einzelnen BAG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A), AP Nr. 6 zu § 1 b BetrAVG, zu III. der Gründe; ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe).

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 567/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Soweit vereinzelt angenommen wird, kollektiv-rechtliche Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des AGG geschlossen wurden, seien wegen Fehlens von Übergangsregelungen hinsichtlich zuvor geschlossener Arbeitsverträge und kollektiv-rechtlicher Regelungen nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen (so ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe), vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.

    cc) Angesichts der Vereinbarkeit der streitbefangenen Regelungen in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 und 2 TV VBL-Ablösung mit europäischem Recht, insbesondere wegen ihrer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RL 2000/78/EG kam es nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV VBL-Ablösung am 04.12.2004 überhaupt die RL 2000/78/EG zu beachten hatten und sich das europäische Altersdiskriminierungsverbot nicht nur auf die Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch auf die Tarifvertragsparteien erstreckt (siehe dazu im Einzelnen BAG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A), AP Nr. 6 zu § 1 b BetrAVG, zu III. der Gründe; ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2007 - 6 Ca 7405/06, BB 2007, 1736, 1737, zu 1. der Gründe).

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 560/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 562/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 269/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 559/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 566/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 564/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 569/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 571/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 570/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 565/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 572/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 563/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

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